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Die im Königlichen Erlass 1727/2007 vom 21. Dezember festgelegten Schutz- und Verhaltensmaßnahmen für Meeressäuger (Artikel 4, 5 und Anhänge) müssen jederzeit eingehalten werden. Zudem benötigt das Unternehmen für die Durchführung dieser Aktivität eine vom MITECO (Ministerium für ökologischen Übergang und demografische Herausforderung) ausgestellte behördliche Genehmigung (Artikel 3.4 des Gesetzes 41/2010 vom 29. Dezember).
◉ Sanfte Annäherung in Bewegungsrichtung der Meeressäuger, immer von hinten oder lotrecht zu ihrer Bahn in einem Winkel von etwa 30°, niemals von vorne.
Hinweis an die Passagiere: Senden Sie Ihre Vorschläge an die Generaldirektion
für Land- und Meeresbiodiversität an folgende E-Mail-Adresse:abzn-biomarina@miteco.es

Unser Unternehmen ist vom Tourismusministerium der Kanarischen Inseln gemäß den Bestimmungen des Königlichen Dekrets 1727/2007 und anderen geltenden Vorschriften zur Ausübung der Freizeitaktivität Walbeobachtung zu touristischen Zwecken berechtigt.
Wir sind unter der Nummer CT-38-4-0000058 im Allgemeinen Tourismusregister als Unternehmen registriert, das zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt ist.
Unser Schiff ist ordnungsgemäß mit der offiziellen gelben Flagge mit dem Logo „Barco Azul / Blue Boat” gekennzeichnet, einem unverwechselbaren Symbol, das die Genehmigung für verantwortungsbewusstes und nachhaltiges Walbeobachten in den Gewässern des Kanarischen Archipels bestätigt.
