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FREIZEITAKTIVITÄT ZUR MEERESSÄUGERBEOBACHTUNG





Die im Königlichen Erlass 1727/2007 vom 21. Dezember festgelegten Schutz- und Verhaltensmaßnahmen für Meeressäuger (Artikel 4, 5 und Anhänge) müssen jederzeit eingehalten werden. Zudem benötigt das Unternehmen für die Durchführung dieser Aktivität eine vom MITECO (Ministerium für ökologischen Übergang und demografische Herausforderung) ausgestellte behördliche Genehmigung (Artikel 3.4 des Gesetzes 41/2010 vom 29. Dezember).


Dynamischer Schutzbereich für Meeressäuger


  Untersagt ist


  • ◉ Mit Meeressäugern schwimmen oder tauchen.
    ◉ Jegliche Berührung der Meeressäuger.
    ◉ Meeressäuger füttern, Müll oder jegliche andere Art von Schadstoffen im Meer entsorgen.
    ◉ Die Meeressäuger belästigen, ihre freie Bewegung einengen, die Bewegungsrichtung behindern, eine Gruppe durchqueren oder zerstreuen und insbesondere sich zwischen ein erwachsenes Tier und sein Jungtier stellen.
    ◉ Laute oder schrille Geräusche erzeugen, um die Tiere anzulocken oder zu vertreiben, einschließlich der Geräuschemission unter Wasser.
    ◉ Rückwärtsfahren oder im Kreis fahren.
    ◉ Die Zone mit Luftfahrzeugen unter 500 m Höhe überfliegen.

  Verhaltensregeln


  • ◉ Sanfte Annäherung in Bewegungsrichtung der Meeressäuger, immer von hinten oder lotrecht zu ihrer Bahn in einem Winkel von etwa 30°, niemals von vorne.
    ◉ Konstante Geschwindigkeit von nicht mehr als 4 Knoten.
    ◉ Keine abrupten Kurs- oder Geschwindigkeitsänderungen.
    ◉ Bei Auftauchen von Meeressäugern in weniger als 60 Meter Entfernung zum Boot: • Im Falle von Delfinen oder Schweinswalen: Weiterfahren mit gleichbleibender Geschwindigkeit und Kurs. • Andere Meeressäuger: Motor in Leerlauf stellen oder auskuppeln, auf niedrigen Drehzahlen halten oder abstellen.
    ◉ • Beim Fund eines verletzten oder toten Tieres, Anruf an  

Hinweis an die Passagiere: Senden Sie Ihre Vorschläge an die Generaldirektion
für Land- und Meeresbiodiversität an folgende E-Mail-Adresse:abzn-biomarina@miteco.es

    
Walbeobachtung zu touristischen Zwecken


Unser Unternehmen ist vom Tourismusministerium der Kanarischen Inseln gemäß den Bestimmungen des Königlichen Dekrets 1727/2007 und anderen geltenden Vorschriften zur Ausübung der Freizeitaktivität Walbeobachtung zu touristischen Zwecken berechtigt.

Wir sind unter der Nummer CT-38-4-0000058 im Allgemeinen Tourismusregister als Unternehmen registriert, das zur Ausübung dieser Tätigkeit berechtigt ist.

Unser Schiff ist ordnungsgemäß mit der offiziellen gelben Flagge mit dem Logo „Barco Azul / Blue Boat” gekennzeichnet, einem unverwechselbaren Symbol, das die Genehmigung für verantwortungsbewusstes und nachhaltiges Walbeobachten in den Gewässern des Kanarischen Archipels bestätigt.